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Hinweis an Webshopbetreiber (BFSG)

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem der European Accessibility Act in nationales Recht umgesetzt wurde. Was lange als freiwillige Optimierungsmaßnahme galt, ist damit zu einer gesetzlichen Verpflichtung geworden.

Für Betreiber von Websites und insbesondere von Online-Shops bedeutet das digitale Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie für möglichst viele Menschen zugänglich sind, unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen.

Ein zentraler Aspekt ist die Wahrnehmbarkeit von Inhalten. Bilder beispielsweise benötigen aussagekräftige Alternativtexte, die ihren Inhalt sinnvoll beschreiben. Bezeichnungen wie Dateinamen oder generische Begriffe reichen nicht aus. Metakennzeichnungen wie Überschriften, etc müssen in einer sinnvollen Weise verwendet werden.

Auch muss eine Bedienung via Maus ODER Tastatur oder andern Eingabegeräten möglich sein, das betrifft insbesondere Navigationselemente, Buttons und Formulare. Auch audiovisuelle Inhalte unterliegen klaren Anforderungen. Videos benötigen Untertitel, die nicht nur automatisch generiert, sondern überprüft und korrekt sind. Für Audioinhalte müssen entsprechende Textalternativen bereitgestellt werden, damit Informationen nicht verloren gehen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, Produkte für Verbraucher anbieten. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch für sogenannte Kleinstunternehmen. Dazu zählen Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für alle anderen Unternehmen gilt das Gesetz ohne Einschränkungen ab seit Juni 2025. Bestehende Systeme können unter bestimmten Bedingungen noch bis 2030 weiter betrieben werden, allerdings nur, wenn sie vor dem Stichtag bereits genutzt wurden und keine wesentlichen Änderungen erfahren.

Quelle: https://bfsg-gesetz.de

 

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